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Recht• 21. Oktober 2026• 4 Min. Lesedauer

Impressumspflicht für die Handwerker-Website: Pflichtangaben und Vorlagen für kleine Betriebe

Die Impressumspflicht gilt für fast jede Handwerker-Website, auch für den Ein-Mann-Betrieb. Viele Mustertexte im Netz sind für GmbHs geschrieben und enthalten Angaben, die ein kleiner Betrieb gar nicht braucht. Hier stehen nur die Pflichtangaben, die für Betriebe bis etwa zehn Leute gelten, dazu Vorlagen zum Kopieren.

Kurz gesagt
Titelbild mit dem Schriftzug Impressumspflicht Handwerker-Website und einem Checklisten-Piktogramm

Braucht jede Handwerker-Website ein Impressum?

Ja: Sobald Ihre Website Leistungen oder Kontaktmöglichkeiten zeigt, gilt die Impressumspflicht nach § 5 DDG.

Das Gesetz spricht von Websites, die geschäftsmäßig betrieben werden. Das trifft auf jede Seite zu, die Leistungen, Produkte oder eine Kontaktmöglichkeit anbietet. Die einzige echte Ausnahme sind rein private Seiten ohne Bezug zum Gewerbe.

Ein fehlendes Impressum ist kein Kavaliersdelikt. Mitbewerber können abmahnen, Behörden können Bußgelder verhängen.

Seit Mai 2024 steht die Pflicht im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Vorher war es § 5 TMG. Inhaltlich hat sich nichts geändert, der Verweis im Impressum muss aber jetzt „§ 5 DDG“ lauten.

Welche Pflichtangaben gelten für einen kleinen Handwerksbetrieb?

Für Einzelunternehmen reichen wenige Angaben, manche davon nur, wenn sie auf Ihren Betrieb überhaupt zutreffen.

Gehen Sie die Liste von oben nach unten durch. Punkte 5 bis 7 gelten nur, wenn Ihr Betrieb die Voraussetzung erfüllt.

1. Vollständiger Name des Inhabers

Vor- und Nachname, ausgeschrieben, ohne Abkürzung und ohne Pseudonym. Als eingetragener Kaufmann (e.K.) kommen Firmenname und Rechtsform dazu.

2. Vollständige Anschrift

Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Ein Postfach reicht nicht.

3. E-Mail-Adresse

Ausgeschrieben, funktionsfähig und dauerhaft erreichbar. Ein Kontaktformular allein erfüllt die Pflicht nicht.

4. Telefonnummer

§ 5 DDG verlangt neben der E-Mail einen weiteren Weg zur schnellen, unmittelbaren Kommunikation. Die Telefonnummer ist dafür der übliche Weg, und die Kammern empfehlen, sie anzugeben.

5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Nur wenn Sie eine USt-IdNr. haben. Ab Dezember 2026 kommt die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) hinzu und ersetzt die USt-IdNr. schrittweise.

6. Handelsregister

Registergericht und Registernummer gehören nur hinein, wenn der Betrieb tatsächlich eingetragen ist. Viele Einzelunternehmer im Handwerk sind es nicht, dann entfällt der Punkt komplett.

7. Aufsichtsbehörde

Nur bei behördlich zugelassenen Sondergewerken, etwa Bezirksschornsteinfeger und Büchsenmacher. Elektriker, Schreiner, Dachdecker, Maler und Klempner brauchen diese Angabe nicht.

Was darf ein kleiner Betrieb im Impressum weglassen?

Angaben zu Kapital, Liquidation und Aufsichtsrat verlangt § 5 DDG nur von juristischen Personen wie GmbH oder AG.

Viele kostenlose Generatoren werfen alle denkbaren Felder aus. Als Einzelunternehmer oder kleine GbR können Sie Gesellschaftskapital, Liquidationsstatus und Aufsichtsratsmitglieder streichen.

Auch der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung muss raus. Die Plattform wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet, der Pflichtlink ist ersatzlos entfallen.

Ein toter Link oder eine Leerzeile wie „Handelsregister: keins“ wirkt unsauber. Was nicht zutrifft, lassen Sie einfach weg.

Vorlagen zum Kopieren: So sieht ein fertiges Impressum aus

Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern und löschen Sie jede Zeile, die auf Ihren Betrieb nicht zutrifft.

Die Vorlagen decken die häufigsten Fälle im Handwerk ab. Für GmbH oder UG reichen sie nicht, dort kommen weitere Angaben dazu.

Vorlage A: Einzelunternehmer ohne Registereintrag

Impressum Angaben gemäß § 5 DDG

[Vorname Nachname] [Betriebsname, z. B. Elektrotechnik Nachname] [Straße Hausnummer] [PLZ Ort]

Telefon: [Telefonnummer] E-Mail: [name@betrieb.de]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: [DE…] (nur falls vorhanden)

Vorlage B: Eingetragener Kaufmann (e.K.)

Impressum Angaben gemäß § 5 DDG

[Firmenname] e.K. Inhaber: [Vorname Nachname] [Straße Hausnummer] [PLZ Ort]

Telefon: [Telefonnummer] E-Mail: [name@betrieb.de]

Registergericht: Amtsgericht [Ort] Registernummer: HRA [Nummer] Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: [DE…]

Ergänzung für Gesundheitshandwerke

Optiker, Zahntechniker, Hörgeräteakustiker sowie Orthopädiemechaniker und Orthopädieschuhmacher hängen diesen Block an:

Zuständige Kammer: Handwerkskammer [Name] Berufsbezeichnung: [z. B. Augenoptikermeister], verliehen in Deutschland Berufsrechtliche Regelungen: [Name des Gesetzes, mit Link zum Gesetzestext]

Ergänzung für zugelassene Sondergewerke

Bezirksschornsteinfeger und andere behördlich zugelassene Gewerke ergänzen:

Zuständige Aufsichtsbehörde: [Name und Anschrift der Behörde]

Wo muss der Impressum-Link auf der Website stehen?

Ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ in der Fußzeile jeder Seite erfüllt die gesetzlichen Vorgaben.

§ 5 DDG verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Mit einem Link in der Fußzeile jeder Unterseite erfüllen Sie auch die Zwei-Klick-Regel.

Nennen Sie den Link schlicht „Impressum“. Ein Impressum, das hinter „Über uns“ versteckt oder nur über die Sitemap erreichbar ist, gilt als nicht konform.

Prüfen Sie den Link auch auf dem Handy. Gerade dort wird die Fußzeile bei manchen Baukästen ausgeblendet.

Welche Fehler stecken am häufigsten im Handwerker-Impressum?

Die meisten Fehler sind veraltete Angaben, die sich in wenigen Minuten korrigieren lassen.

Fehler: „Angaben gemäß § 5 TMG“

Korrektur: Ersetzen Sie die Zeile durch „Angaben gemäß § 5 DDG“. Das TMG gilt seit Mai 2024 nicht mehr.

Fehler: Nur ein Kontaktformular

Korrektur: Schreiben Sie eine funktionierende E-Mail-Adresse aus und ergänzen Sie die Telefonnummer.

Fehler: Postfach statt Straße

Korrektur: Tragen Sie die ladungsfähige Anschrift mit Straße und Hausnummer ein.

Fehler: „M. Mustermann“

Korrektur: Den Vornamen vollständig ausschreiben. Abkürzungen reichen nicht.

Fehler: OS-Plattform-Link steht noch drin

Korrektur: Den Absatz zur Online-Streitbeilegung komplett löschen, auch in den AGB.

Was können Sie heute am eigenen Impressum erledigen?

Öffnen Sie Ihr Impressum, vergleichen Sie es mit der passenden Vorlage und korrigieren Sie jede Abweichung.

Prüfen Sie zuerst, ob dort noch „TMG“ oder der OS-Link steht, denn das sind die häufigsten Altlasten. Danach Name, Anschrift, E-Mail und Telefon gegen die Vorlage abgleichen und den Fußzeilen-Link auf dem Handy testen.

Wenn Ihre Website ohnehin veraltet ist, ist die kostenlose Website-Vorschau unten der einfachste Weg.

Häufige Fragen
Muss die Telefonnummer ins Impressum?
§ 5 DDG verlangt neben der E-Mail einen weiteren Weg zur schnellen, unmittelbaren Kontaktaufnahme. Die Telefonnummer ist dafür der übliche Weg, und die Kammern empfehlen ausdrücklich, sie anzugeben.
Brauche ich eine Handelsregisternummer im Impressum?
Nur wenn Ihr Betrieb im Handelsregister eingetragen ist, etwa als e.K. Viele Einzelunternehmer im Handwerk sind nicht eingetragen, dann entfällt die Angabe.
Muss ich die Handwerkskammer im Impressum nennen?
Für klassische Baugewerke wie Elektriker, Schreiner, Dachdecker, Maler oder Klempner nicht. Gesundheitshandwerke wie Optiker, Zahntechniker oder Hörgeräteakustiker müssen Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen angeben.
Gehört der Link zur OS-Plattform noch ins Impressum?
Nein. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet, der Pflichtlink ist ersatzlos entfallen.
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