Muss jede Handwerker-Website barrierefrei sein?
Das BFSG greift erst, wenn Kunden über die Website einen Vertrag schließen, etwa in einem Shop oder per Online-Buchung.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um und betrifft Produkte und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Websites, über die Verbraucher direkt etwas kaufen oder buchen.
Die typische Handwerkerseite zeigt Leistungen, Referenzfotos, eine Telefonnummer und ein Kontaktformular. Eine solche Präsentationsseite fällt nach Auskunft des ZDH und der Handwerkskammern grundsätzlich nicht unter das Gesetz. Ein Formular für Angebotsanfragen ist noch kein Vertragsabschluss.
Ausgelöst wird die Pflicht durch einen Online-Shop oder ein Online-Buchungssystem. Dazu kommt eine Ausnahme für Kleinstbetriebe, die viele Handwerksbetriebe abdeckt, aber eine wichtige Lücke hat. Die folgende Prüfliste klärt beides in wenigen Minuten.
Ist Ihr Betrieb vom BFSG betroffen?
Ob Pflichten greifen, hängt davon ab, was Ihre Website kann und ob Sie online Leistungen oder Produkte verkaufen.
Gehen Sie die Punkte der Reihe nach durch. Sobald eine Antwort Sie aus der Pflicht nimmt, sind Sie für diese Website fertig.
1. Kann man auf Ihrer Website etwas kaufen oder buchen?
Prüfen Sie jede Seite auf Funktionen, mit denen ein Vertrag direkt online zustande kommt: Warenkorb, Bezahlvorgang oder eine verbindliche Terminbuchung. Fehlt all das, besteht nach aktuellem Stand keine BFSG-Pflicht.
Telefonnummer, E-Mail-Link und Kontaktformular für Anfragen zählen nicht dazu. Der Auftrag entsteht hier später, im Gespräch oder über ein schriftliches Angebot.
2. Verkaufen Sie Produkte oder nur Dienstleistungen?
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt ausdrücklich nur für Dienstleistungen. Wer über die Website Produkte verkauft, ist unabhängig von der Betriebsgröße in der Pflicht.
Beispiel: Ein Elektriker, der online Ersatzteile oder Geräte verkauft, kann sich nicht auf die Ausnahme berufen. Ein Maler, der nur Beratungstermine online buchen lässt, bietet dagegen eine Dienstleistung an.
3. Gilt Ihr Betrieb als Kleinstunternehmen?
Als Kleinstunternehmen gilt ein Betrieb mit weniger als 10 Beschäftigten, gerechnet in Vollzeitstellen, der zugleich unter der gesetzlichen Grenze für Jahresumsatz oder Bilanzsumme bleibt. Die genaue Schwelle nennt der ZDH-Leitfaden in den Quellen.
Trifft beides zu und bieten Sie online nur Dienstleistungen an, sind Sie von den BFSG-Pflichten ausgenommen. Wächst der Betrieb über die Schwelle, ändert sich das.
4. Liegen Sie über der Schwelle, aber der Aufwand wäre unzumutbar?
Betriebe oberhalb der Kleinstunternehmen-Grenze können sich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen. Grundlage ist Anhang 4 des BFSG.
Dafür braucht es eine dokumentierte Selbsteinschätzung. Halten Sie diese schriftlich fest und bewahren Sie sie auf.
Was muss eine barrierefreie Website konkret erfüllen?
Maßstab ist die Norm EN 301 549 auf Basis der WCAG 2.1 Stufe AA, und viele Punkte können Sie selbst prüfen.
Die Richtlinien ruhen auf vier Prinzipien: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und mit Hilfstechniken wie Screenreadern kompatibel sein. Im Alltag heißt das: Jeder Kunde muss den Kauf oder die Buchung abschließen können, auch ohne Maus oder mit einem Screenreader.
Wer nach der Prüfliste oben betroffen ist, arbeitet die folgenden Punkte ab.
5. Website mit kostenlosen Tools testen
Starten Sie mit einem automatischen Test. WAVE (wave.webaim.org), axe DevTools und Google Lighthouse zeigen fehlende Alt-Texte, schwache Kontraste und Lücken in der Seitenstruktur.
Testen Sie die wichtigsten Seiten einzeln, vor allem Shop oder Buchungsseite. Automatische Tools liefern eine Liste zum Abarbeiten, ersetzen aber nicht den eigenen Klicktest.
6. Alt-Texte für alle Bilder nachpflegen
Jedes Bild braucht einen kurzen Alternativtext, den Screenreader vorlesen. Beschreiben Sie, was zu sehen ist.
Vorher: „IMG_2041“. Nachher: „Neu verlegtes Badezimmer mit großformatigen grauen Fliesen“. Reine Schmuckgrafiken bekommen ein leeres Alt-Attribut, damit der Screenreader sie überspringt.
7. Farbkontraste prüfen
Text muss sich deutlich vom Hintergrund abheben. Hellgraue Schrift auf weißem Grund oder weiße Schrift auf einem hellen Foto sind typische Kandidaten für Fehlermeldungen.
WAVE und Lighthouse markieren zu schwache Kontraste direkt. Passen Sie Schrift- oder Hintergrundfarbe an, bis die Meldung verschwindet.
8. Alles per Tastatur bedienen
Klicken Sie sich nur mit der Tab-Taste durch die Seite. Jedes Menü, jedes Formularfeld und jeder Button im Bestellprozess muss erreichbar und mit Enter auslösbar sein.
Sie sollten dabei immer sehen, wo der Fokus gerade steht. Menüs, die sich nur beim Darüberfahren mit der Maus öffnen, sind ein häufiger Stolperstein.
9. Überschriften, Textgröße und Videos in Ordnung bringen
Überschriften folgen einer logischen Reihenfolge, von der Hauptüberschrift abwärts. Screenreader nutzen diese Struktur zur Orientierung, und Text muss sich vergrößern lassen, ohne dass die Seite zerfällt.
Videos brauchen Untertitel und, wo nötig, eine Audiodeskription. Das gilt auch für Imagefilme und Referenzvideos auf der Shop- oder Buchungsseite.
10. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen
Pflicht ist eine gut sichtbare Barrierefreiheitserklärung mit einer Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen. Sie kann in den AGB stehen oder an einer anderen deutlich wahrnehmbaren Stelle, etwa als eigener Link im Fußbereich.
Vorlagen gibt es unter anderem beim ZDH. Passen Sie die Vorlage an Ihre Website an und nennen Sie eine E-Mail-Adresse, die auch wirklich gelesen wird.
Welche Fristen gelten und was droht bei Verstößen?
Neue Shops und Buchungsseiten müssen seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein, für ältere Angebote gilt eine Übergangsfrist bis 2030.
Wer eine Website mit Shop oder Buchung nach dem 28. Juni 2025 in Betrieb nimmt, muss die Anforderungen sofort erfüllen. Eine Schonfrist gibt es dafür nicht.
Für Dienstleistungen, deren Verträge schon vor diesem Stichtag geschlossen wurden, sieht § 40 BFSG eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030 vor. Ob Ihr Angebot darunter fällt, klärt im Zweifel Ihre Handwerkskammer.
Die Marktüberwachung liegt bei den Behörden der Bundesländer. Bei Verstößen sind Bußgelder möglich, dazu kommt das Risiko einer Abmahnung nach dem Wettbewerbsrecht durch Verbände.
Welche Fehler machen Handwerksbetriebe beim BFSG?
Die häufigsten Fehler sind unnötige Panik bei reinen Infoseiten und falsche Sicherheit beim eigenen Online-Shop.
Viele Betriebe lesen Schlagzeilen zur neuen Pflicht und ziehen daraus falsche Schlüsse. Diese Fehler lassen sich mit der Prüfliste leicht vermeiden.
Fehler: Die Infoseite aus Sorge komplett umbauen
Wer nur eine Präsentationsseite ohne Shop und Buchung hat, hat nach aktuellem Stand keinen sofortigen Handlungsbedarf. Korrektur: Erst die Punkte 1 bis 3 durchgehen, dann entscheiden.
Fehler: Beim Shop auf die Betriebsgröße vertrauen
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen deckt keinen Produktverkauf ab. Korrektur: Wer Geräte, Ersatzteile oder Material online verkauft, setzt die Anforderungen um, egal wie klein der Betrieb ist.
Fehler: Einmal prüfen und dann vergessen
Neue Fotos ohne Alt-Text oder ein neues Formular machen frühere Arbeit schnell wieder zunichte. Korrektur: Nach jedem größeren Update den Tab-Test und einen WAVE-Durchlauf wiederholen.
Was können Sie heute selbst erledigen?
Gehen Sie heute die Prüfpunkte 1 bis 3 durch und halten Sie das Ergebnis mit Datum schriftlich fest.
Klären Sie, ob Ihre Website einen Shop oder eine Buchung hat und ob Ihr Betrieb als Kleinstunternehmen gilt. Sind Sie betroffen, starten Sie noch heute einen ersten WAVE-Test auf der Shop- oder Buchungsseite.
Die kostenlose Website-Vorschau unten ist der einfachste Weg, eine neue Seite von Anfang an barrierearm zu planen.
- Ist ein Kontaktformular schon ein Grund für das BFSG?
- Nein. Ein Formular für Anfragen ist kein Vertragsabschluss über die Website. Pflichten entstehen erst mit einem Online-Shop oder einem Online-Buchungssystem.
- Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme auch für meinen Online-Shop?
- Nicht, wenn Sie Produkte verkaufen. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Waren online verkauft, ist unabhängig von der Betriebsgröße verpflichtet.
- Wer kontrolliert, ob eine Website barrierefrei ist?
- Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Daneben können Verbände Verstöße nach dem Wettbewerbsrecht abmahnen.
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